Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 85a Kompensationszahlung für bestimmte Statusgruppen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/85a?asof=2025-04-13#abs-1 (1) Eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der keine Berufssoldatin oder kein Berufssoldat ist, erhält neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Kompensationszahlung, wenn sie oder er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/85a?asof=2025-04-13#abs-2 (2) Die Kompensationszahlung beträgt 30 000 Euro. Sie erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit um 6 000 Euro für jedes vor dem Unfall vollendete Dienstjahr und um 500 Euro für jeden weiteren vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat. Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sich die Kompensationszahlung für jeden vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 500 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit
Bei der Berechnung der Erhöhung der Kompensationszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/85a?asof=2025-04-13#abs-3 (3) Ist die Soldatin oder der Soldat an den Folgen des Dienstunfalls gestorben und hat sie oder er eine Kompensationszahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die Kompensationszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/85a?asof=2025-04-13#abs-4 (4) Die Kompensationszahlung wird nicht in den Fällen gewährt, in denen Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 42 in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder auf erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 59 in Verbindung mit § 39 des Beamtenversorgungsgesetzes besteht, die sich unter Zugrundelegung des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes berechnet.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 85a geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72 432)
BGBl. 2025 I Nr. 72
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