Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 105 Anpassung der Versorgungsbezüge
Stand: 01.01.2025
Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 105 SVG →
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- OLG Schleswig, 05.08.2004 – 10 UF 192/01Zitiert von 1
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