§ 105 SVG 2025 — Anpassung der Versorgungsbezüge

Soldatenversorgungsgesetz

Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.