Gesetze / Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024

SVBezGrV 2024

§ 2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

Stand: 01.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVBezGrV%202024/2#abs-1 (1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 69 300 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 775 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVBezGrV%202024/2#abs-2 (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 62 100 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 175 Euro.

§ 1 § 3