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§ 2 SVBezGrV 2024 — Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024

Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 69 300 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 775 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 62 100 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 175 Euro.