Gesetze / Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024
SVBezGrV 2024§ 1 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVBezGrV%202024/1#abs-1 (1) Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 42 420 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 535 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVBezGrV%202024/1#abs-2 (2) Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 41 580 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 465 Euro.