Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung
SUV§ 5 Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BGH, 18.01.2001 – VII ZR 238/00Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SoldUrlV/5#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SoldUrlV/5#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen.