Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung

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§ 5 Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SoldUrlV/5#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SoldUrlV/5#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen.

§ 4 § 6