Gesetze / SURE-Gewährleistungsgesetz

SURE-GewährlG

§ 2 Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SURE-Gew%C3%A4hrlG/2?asof=2020-07-18#abs-1 (1) Sobald alle teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren anteiligen Beitrag in Form einer Gewährleistung geleistet haben, wird der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages darüber unterrichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SURE-Gew%C3%A4hrlG/2?asof=2020-07-18#abs-2 (2) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist darüber hinaus halbjährlich über die übernommene Gewährleistung und den von der Europäischen Kommission nach Artikel 14 der in § 1 Absatz 1 genannten Verordnung erstatteten Bericht zu unterrichten.

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