Gesetze / SURE-Gewährleistungsgesetz
SURE-GewährlG§ 2 Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
Stand: 30.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SURE-Gew%C3%A4hrlG/2#abs-1 (1) Sobald alle teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren anteiligen Beitrag in Form einer Gewährleistung geleistet haben, wird der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages darüber unterrichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SURE-Gew%C3%A4hrlG/2#abs-2 (2) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist darüber hinaus über die übernommene Gewährleistung und den von der Europäischen Kommission nach Artikel 14 der in § 1 Absatz 1 genannten Verordnung erstatteten Bericht zu unterrichten. Das Weitere bestimmt der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages.