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§ 2 SURE-GewährlG — Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages

SURE-Gewährleistungsgesetz

Historische Fassung: Stand 18.07.2020 bis 30.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Sobald alle teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren anteiligen Beitrag in Form einer Gewährleistung geleistet haben, wird der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages darüber unterrichtet.

(2) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist darüber hinaus halbjährlich über die übernommene Gewährleistung und den von der Europäischen Kommission nach Artikel 14 der in § 1 Absatz 1 genannten Verordnung erstatteten Bericht zu unterrichten.