Gesetze / Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
SUG§ 9 Zielsetzung und sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 3
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieser Abschnitt gilt für die amtliche Untersuchung von Seeunfällen zur Sicherheitskultur des internationalen und nationalen Seesicherheitssystems sowie für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, die in diesem Zusammenhang anfallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die amtliche Untersuchung nach diesem Abschnitt dient ausschließlich folgenden Zwecken:
Sie dient weder der Ermittlung von Tatsachen zum Zwecke der Zurechnung von Fehlern, um Nachteile für Einzelne herbeizuführen, noch dient sie der Feststellung von Verschulden, Haftung oder Ansprüchen. Jedoch sollte sie nicht deshalb von der uneingeschränkten Darstellung der Ursachen absehen, weil aus den Untersuchungsergebnissen Rückschlüsse auf ein schuldhaftes Verhalten oder auf eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit gezogen werden könnten.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 148 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.