Gesetze / Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz

SUG

§ 51 Gebühren und Auslagen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/51?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden Gebühren erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/51?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gebühren werden auch für einen erfolglos eingelegten Widerspruch erhoben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/51?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auslagen werden von einem Beteiligten nur erhoben, wenn das Seeamt gegen ihn eine Maßnahme nach § 50 Absatz 1, 2 oder 4 angeordnet hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/51?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

§ 43