Gesetze / Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
SUG§ 51 Gebühren und Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/51?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden Gebühren erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/51?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gebühren werden auch für einen erfolglos eingelegten Widerspruch erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/51?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auslagen werden von einem Beteiligten nur erhoben, wenn das Seeamt gegen ihn eine Maßnahme nach § 50 Absatz 1, 2 oder 4 angeordnet hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/51?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 552 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.