Gesetze / Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
SUG§ 38 Beteiligung am Such- und Rettungsdienst
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- VG Saarland Saarlouis, 14.09.2007 – 1 K 90/06Zitiert von 1
- OVG Saarland, 26.06.2009 – 3 A 154/08Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bundesstelle wirkt beim Such- und Rettungsdienst mit, indem sie hierfür erforderliche Informationen auf Anfrage beschafft oder vorhandene hierfür erforderliche Informationen an die am Such- und Rettungsdienst beteiligten Personen und Stellen übermittelt. Vor der Einstellung der Suche nach einem vermissten Schiff ist zwischen der für die Koordinierung des Such- und Rettungsdienstes zuständigen Stelle und der Bundesstelle Einvernehmen herzustellen.