Gesetze / Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
SUG§ 33 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/33?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesstelle, die Untersuchungsbefugten nach den §§ 22 und 32 sowie die Teilnehmer nach § 24 Absatz 1 dürfen im Rahmen ihrer Befugnisse nach den §§ 22 und 26 personenbezogene Daten aller an dem Seeunfall beteiligten oder von einem Seeunfall betroffenen Personen sowie von Zeugen und anderen Personen, die im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung über den Seeunfall Aussagen machen, erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist. Ebenso stellen sie die beteiligten Schiffe mit identifizierenden Schiffs- und Betreiberdaten sowie die relevanten Daten der an Bord befindlichen Passagiere und Ladung fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/33?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Personenbezogene Daten im Sinne des Absatzes 1 sind
Im Falle der an Bord befindlichen Passagiere werden nur die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/33?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die nach Absatz 1 oder weiteren Vorschriften dieses Gesetzes erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere vertrauliche Erklärungen, sind durch technisch-organisatorische Maßnahmen nach § 9 in Verbindung mit der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes gegen unbefugte Nutzung und dabei insbesondere gegen unbefugte Einsichtnahme besonders zu schützen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/33?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten werden entweder automatisiert nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes oder nichtautomatisiert nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes in Akten gespeichert.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 33 neu gefasst durch Artikel 148 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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