nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 SUG — Behördliche Aufgaben auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften

Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz

Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz haben die darin genannten Behörden des Bundes jeweils die Überprüfungs-, Gestaltungs- und Eingriffsbefugnisse, -aufgaben und -pflichten, die die in Buchstabe B der Anlage genannten Einzelregelungen den Mitgliedstaaten zur Verwaltung oder ihren Verwaltungsbehörden für einen Fall vorbehalten oder zuweisen.

* Diese Bestimmung dient der Umsetzung der in den Buchstaben B der Anlage genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.