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# § 3 SUG — Behördliche Aufgaben auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften

Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz haben die darin genannten Behörden des Bundes jeweils die Überprüfungs-, Gestaltungs- und Eingriffsbefugnisse, -aufgaben und -pflichten, die die in Buchstabe B der Anlage genannten Einzelregelungen den Mitgliedstaaten zur Verwaltung oder ihren Verwaltungsbehörden für einen Fall vorbehalten oder zuweisen.

* Diese Bestimmung dient der Umsetzung der in den Buchstaben B der Anlage genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.

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Zitiervorschlag: § 3 SUG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/3

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