nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 84 SOOSA (Sachsen) — Ort und Zeitpunkt der Prüfung

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abschlussprüfung für Schulfremde wird an den von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Oberschulen abgehalten.

(2) Diese Prüfung findet einmal jährlich zusammen mit der Prüfung der Schüler an den Oberschulen statt.