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SOOSA

§ 27 Halbjahresinformationen, Zeugnisse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/27#abs-1 (1) In allen Fächern, die unterrichtet wurden, sind Leistungen mit Noten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/27#abs-2 (2) Zur Ermittlung der Fachnote in den Halbjahresinformationen und Zeugnissen ist die Endnote aus den schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen zu bilden. Der Gesamtbewertung der in den Klassenarbeiten erbrachten Leistungen kommt gegenüber der Gesamtbewertung der erbrachten übrigen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen in der Regel ein höheres Gewicht zu. Komplexe Leistungen können einer Klassenarbeit gleichgestellt und wie diese gewichtet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/27#abs-3 (3) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Eltern, die über den von den Schülern jeweils nach dem ersten Schulhalbjahr erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand informieren. Sie werden in der Regel am letzten Schultag des Schulhalbjahres ausgegeben. Sie enthalten Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern, wobei auch Notentendenzen ausgewiesen werden können. Ebenso sind Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung auf der Halbjahresinformation auszuweisen. Für Schüler in Abschlussklassen werden keine Halbjahresinformationen ausgegeben. In den Klassenstufen 7 bis 9 enthalten die Halbjahresinformationen auch Angaben darüber, welchen abschlussbezogenen Unterricht die Schüler besucht haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/27#abs-4 (4) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülern jeweils nach einem Schuljahr erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand dokumentieren. Sie werden in der Regel am letzten Schultag des Schuljahres ausgegeben. Sie enthalten Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern (Jahresnoten) und für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung während des ganzen Schuljahres. In den Klassenstufen 7 bis 9 enthalten die Jahreszeugnisse auch Angaben darüber, welchen abschlussbezogenen Unterricht die Schüler besucht haben. Auf Wunsch des Schülers ist eine von ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld „Bemerkungen“ einzutragen. Für Schüler in Abschlussklassen werden keine Jahreszeugnisse ausgegeben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/27#abs-5 (5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 gilt für die Halbjahresinformation für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung § 28 Absatz 1 Satz 6 der Schulordnung Förderschulen und für das Jahreszeugnis § 29 Absatz 2 der Schulordnung Förderschulen .

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/27#abs-6 (6) In den Zeugnissen für Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder Lernen ist zu vermerken, dass sie an der Schulart Oberschule inklusiv unterrichtet und in welchen Fächern sie nach den Lehrplänen der Oberschule unterrichtet wurden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/27#abs-7 (7) Halbjahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülern in Abschlussklassen nach dem ersten Schulhalbjahr erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand dokumentieren. Sie werden in der Regel am letzten Schultag des Schulhalbjahres ausgegeben. Sie enthalten Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern und für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung. Die Halbjahreszeugnisse enthalten auch Angaben darüber, welchen abschlussbezogenen Unterricht die Schüler besucht haben.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/27#abs-8 (8) Abschlusszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den erfolgreichen Abschluss eines Bildungsganges dokumentieren.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/27#abs-9 (9) Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, die Schüler erhalten, die die Oberschule ohne Abschluss des besuchten Bildungsganges verlassen. Das Abgangszeugnis bescheinigt den Erwerb

1. eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses nach Versetzung in die Klassenstufe 10 des Realschulanforderungsniveaus,

2. des qualifizierenden Hauptschulabschlusses nach erfolgreicher Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/27#abs-10 (10) Für Halbjahresinformationen und Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Mustern entsprechen.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/27#abs-11 (11) Auf Jahreszeugnissen, Halbjahreszeugnissen und Abgangszeugnissen unterschreiben der Schulleiter und der Klassenlehrer, auf Halbjahresinformationen der Klassenlehrer. Auf Abschlusszeugnissen unterschreiben der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und 2 weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/27#abs-12 (12) Bei Halbjahresinformationen, Halbjahres- und Jahreszeugnissen bestätigen die Eltern die Kenntnisnahme durch ihre Unterschrift, wenn der Schüler nicht volljährig ist.

§ 26 § 28