Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

SOOSA

§ 71 Beendigung des Schulverhältnisses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/71#abs-1 (1) Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Abschlusszeugnisses oder mit dem Abgang von der Abendoberschule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/71#abs-2 (2) Der Abgang von der Abendoberschule erfolgt

1. durch eine schriftliche Abmeldung des Schülers,

2. bei einem Ausschluss aus der Schule gemäß § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Sächsischen Schulgesetzes ,

3. bei zweimaliger Nichtversetzung oder

4. wenn die Zuerkennung des angestrebten Abschlusses zweimal versagt wurde.

§ 70 § 72