Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
SOOSA§ 71 Beendigung des Schulverhältnisses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/71#abs-1 (1) Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Abschlusszeugnisses oder mit dem Abgang von der Abendoberschule.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/71#abs-2 (2) Der Abgang von der Abendoberschule erfolgt
1. durch eine schriftliche Abmeldung des Schülers,
2. bei einem Ausschluss aus der Schule gemäß § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Sächsischen Schulgesetzes ,
3. bei zweimaliger Nichtversetzung oder
4. wenn die Zuerkennung des angestrebten Abschlusses zweimal versagt wurde.