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§ 71 SOOSA (Sachsen) — Beendigung des Schulverhältnisses

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Abschlusszeugnisses oder mit dem Abgang von der Abendoberschule.

(2) Der Abgang von der Abendoberschule erfolgt

1. durch eine schriftliche Abmeldung des Schülers,

2. bei einem Ausschluss aus der Schule gemäß § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Sächsischen Schulgesetzes ,

3. bei zweimaliger Nichtversetzung oder

4. wenn die Zuerkennung des angestrebten Abschlusses zweimal versagt wurde.