Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
SOOSA§ 50 Feststellung der Endnote
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/50#abs-1 (1) Vor Beginn der Prüfung ist für jedes Fach eine Jahresnote aus den im Laufe der Klassenstufe 9 erbrachten Leistungen zu bilden und in den Prüfungsunterlagen zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/50#abs-2 (2) Die Endnote eines Prüfungsfaches wird aus der Jahresnote und der Prüfungsnote zu gleichen Teilen gebildet. Über die Endnote entscheidet bei schriftlichen Prüfungen der Prüfungsausschuss und bei mündlichen Prüfungen der Fachausschuss. Über die Endnote im Fach Englisch entscheidet der Fachausschuss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/50#abs-3 (3) Im Fall des § 36 Absatz 2 wird die Endnote im Fach Englisch aus der Jahresnote in diesem Fach und der Prüfungsnote in der Herkunftssprache zu gleichen Teilen gebildet. Über die Endnote entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Prüfungsnote in der Herkunftssprache, die Jahresnote im Fach Englisch und eine Erläuterung der Notenbildung sind im Zeugnis zu vermerken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/50#abs-4 (4) In Prüfungsfächern, in denen eine zusätzliche mündliche Prüfung erbracht wurde, wird die Endnote zu je einem Drittel aus der Jahresnote, der Prüfungsnote und der Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung gebildet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/50#abs-5 (5) Die Endnote in Fächern, in denen ein Prüfungsteilnehmer nicht geprüft wird, entspricht der Jahresnote.