Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
SOOSA§ 43 Wiederholung der Abschlussprüfung
Stand: 26.08.2026
Ein Prüfungsteilnehmer, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholung der Abschlussprüfung setzt die Wiederholung der Klassenstufe 10 an einer Oberschule voraus.