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§ 43 SOOSA (Sachsen) — Wiederholung der Abschlussprüfung

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Prüfungsteilnehmer, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholung der Abschlussprüfung setzt die Wiederholung der Klassenstufe 10 an einer Oberschule voraus.