Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
SOOSA§ 29 Mehrmalige Nichtversetzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/29#abs-1 (1) Schüler der Klassenstufen 7 und 8 im Realschulbildungsgang, die
1. aus einer Klassenstufe, die sie wiederholt haben, wiederum nicht versetzt werden oder
2. eine Klassenstufe wiederholt haben und aus der nachfolgenden Klassenstufe nicht versetzt werden,
können nach Anhörung der Eltern am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe im Hauptschulbildungsgang teilnehmen, wenn die Klassenkonferenz dies beschließt.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/29#abs-1a (1a) Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang, die die Klassenstufe 9 wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, wechseln in die Klassenstufe 9 des Hauptschulbildungsgangs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/29#abs-2 (2) Schüler im Hauptschulbildungsgang nehmen in den Fällen des Absatzes 1 am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe teil. Abweichend davon kann der Schulleiter für einen Schüler, dessen Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, auf Antrag eine nochmalige Wiederholung genehmigen, wenn seine Leistungsfähigkeit und bisherige Gesamtentwicklung erwarten lassen, dass er auf diese Weise voraussichtlich einen Abschluss erwerben wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/29#abs-3 (3) Schüler der Klassenstufe 6, die die Klassenstufe 5 oder 6 wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, nehmen am Unterricht der Klassenstufe 7 im Hauptschulbildungsgang teil.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/29#abs-4 (4) Schüler der Klassenstufe 5, die die Klassenstufe 5 wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, nehmen am Unterricht der Klassenstufe 6 teil. In der Regel ist das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Schülers einzuleiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/29#abs-5 (5) Bei Schülern, die eine Klassenstufe nicht wiederholen dürfen, enthält das Zeugnis eine entsprechende Bemerkung.