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SOOSA

§ 24a Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/24a#abs-1 (1) Die Anzahl der Klassenarbeiten und Komplexen Leistungen wird am Schuljahresanfang auf der Grundlage der Lehrpläne durch die Fachkonferenzen in den Schulen festgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/24a#abs-2 (2) Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt der Fachlehrer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/24a#abs-3 (3) An einem Unterrichtstag dürfen in der Regel nicht mehr als eine Klassenarbeit und je Woche nicht mehr als drei Klassenarbeiten geschrieben werden. Die Klassenarbeit ist in der Regel mindestens eine Woche zuvor anzukündigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/24a#abs-4 (4) Klassenarbeiten sollen vom Fachlehrer möglichst bald korrigiert an die Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden. Die Zeit bis zur Rückgabe soll 14 Tage nicht überschreiten. In allen Unterrichtsfächern sind bei Klassenarbeiten schwerwiegende Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerwiegende Ausdrucksmängel zu vermerken.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/24a#abs-5 (5) Die Klassenarbeiten werden dem Schüler, bei Minderjährigkeit zur Kenntnisnahme durch die Eltern, mit nach Hause gegeben. Sie sind an den Fachlehrer zurückzugeben. Die Schule bewahrt die Arbeiten bis zum Ende des Schuljahres auf und händigt sie dann aus. Die Gesamtlehrerkonferenz kann beschließen, dass Klassenarbeiten bereits nach Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Eltern diesen oder dem volljährigen Schüler ausgehändigt werden. Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern oder dem volljährigen Schüler. Die Eltern und der Schüler sind zu Beginn jeden Schuljahres hierüber zu informieren.

§ 24 § 25