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# § 21 SOOSA (Sachsen) — Individuelle Förderung der Schüler

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Maßgabe der Stundentafel werden für leistungsschwächere und leistungsstärkere Schüler Förderunterricht und Angebote im Wahlbereich unterbreitet.

(2) Förderunterricht wird in der Regel in kleineren Gruppen durchgeführt. Die Gruppen können klassenübergreifend zusammengestellt werden.

(3) Förderunterricht soll insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch eingerichtet werden.

(4) Der Klassenlehrer spricht eine Empfehlung zur Teilnahme am Förderunterricht aus. Die Eltern sollen den Schüler zum Förderunterricht anmelden. Mit der Anmeldung ist der Schüler zur regelmäßigen Teilnahme während des vom Klassenlehrer festgelegten Zeitabschnitts verpflichtet.

(5) Angebote für besonders leistungsbereite Schüler erfolgen im Rahmen der äußeren Differenzierung. Sie können im Pflichtbereich, im Wahlbereich und als zusätzliche schulische Veranstaltungen angeboten werden. Im Pflichtbereich erfolgt der Unterricht fachspezifisch, im Übrigen fachspezifisch, fachübergreifend oder fächerverbindend.

(6) Für Angebote für besonders leistungsbereite Schüler im Pflichtbereich gelten die jeweiligen Bewertungsgrundsätze des Faches, in dem sie eingerichtet werden. Beim Angebot für besonders leistungsbereite Schüler als zusätzliche schulische Veranstaltungen gemäß § 20 erfolgt keine Leistungsbewertung.

(7) Für Schüler mit festgestellter Teilleistungsschwäche können neben der Förderung im Unterricht auf den jeweiligen Förderbedarf ausgerichtete Fördermaßnahmen im Rahmen der sächlichen und personellen Voraussetzungen angeboten werden.

(8) In Bildungsvereinbarungen gemäß § 35a Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes können gemeinsame Erziehungs- und Bildungsziele sowie Maßnahmen zur individuellen Förderung des Schülers festgelegt werden.

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Zitiervorschlag: § 21 SOOSA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/21

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