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# § 17 SOOSA (Sachsen) — Pflichtbereich

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unterricht für die Klassenstufen 5 bis 10 ist in den Pflichtfächern für alle Schüler verbindlich. Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht die deutsche oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist, kann die Schulaufsichtsbehörde den Unterricht in der zweiten Fremdsprache durch Unterricht in der Herkunftssprache ersetzen.

(2) Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, kann die Schulaufsichtsbehörde an ausgewählten Schulen herkunftssprachlichen Unterricht anbieten.

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Zitiervorschlag: § 17 SOOSA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/17

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