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§ 73 SOGYA (Sachsen) — Ziel, Gegenstand, Ablauf der Prüfung

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel der Abiturprüfung für Schulfremde ist die Feststellung der allgemeinen Hochschulreife. Abiturprüfungsfächer können alle für die Abiturprüfung im Prüfungszeitraum zur Prüfung vorgesehenen Fächer sein. Die Fächer Deutsch, Mathematik, Geschichte, Geographie, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen sind in jedem Fall Gegenstand einer Prüfung.

(2) Es gelten die Bestimmungen des Abschnitts 9, mit Ausnahme des § 70, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.