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# § 41 SOGYA (Sachsen) — Leistungskursfächer

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Schülerin und jeder Schüler wählt Leistungskurse in zwei Fächern. Erstes Leistungskursfach ist Deutsch oder Mathematik. Zweites Leistungskursfach ist eine fortgeführte Fremdsprache, Physik oder Geschichte. Zweites Leistungskursfach fortgeführte Fremdsprache kann Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Polnisch, Russisch, Spanisch oder Tschechisch sein.

(2) Am Sorbischen Gymnasium Bautzen ist erstes Leistungskursfach Deutsch, Sorbisch oder Mathematik.

(3) Die Schule kann als zweites Leistungskursfach zusätzlich Kunst, Chemie und Biologie anbieten. Das Fächerangebot bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

(4) Die Belegung des Leistungskursfachs Kunst setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler einen Eignungsnachweis erbracht hat. Der Eignungsnachweis besteht aus einem Reflexionsgespräch zu eigenen künstlerischen Ergebnissen aus den Klassenstufen 9 und 10 in Verbindung mit der Beantwortung kunsttheoretischer Fragestellungen sowie aus einer praktischen künstlerischen Tätigkeit. Einzelheiten legt die Schule fest.

(5) An Gymnasien gemäß § 40 Absatz 2 können die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion als zweites Leistungskursfach angeboten werden.

(6) Am Dr.-Wilhelm-André-Gymnasium Chemnitz kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde Musik als zweites Leistungskursfach angeboten werden.

(7) Am Gymnasium Dresden-Pieschen, am Karl-Schmidt-Rottluff-Gymnasium Chemnitz und an der Gerda-Taro-Schule – Gymnasium der Stadt Leipzig kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde Informatik als zweites Leistungskursfach angeboten werden.

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Zitiervorschlag: § 41 SOGYA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/41

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