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§ 38 SOGYA (Sachsen) — Eintritt in die gymnasiale Oberstufe

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Voraussetzung für den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe ist die Versetzung von der Klassenstufe 10 des Gymnasiums oder des gymnasialen Anforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule. Schülerinnen und Schüler der Oberschule und des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule, die über einen Realschulabschluss verfügen, müssen vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe die Klassenstufe 10 am Gymnasium besuchen.