Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Grundschulen
SOGS§ 10 Unterrichtszeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/10#abs-1 (1) Der Unterricht wird an fünf Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet in der Regel am Vormittag statt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/10#abs-2 (2) Der Unterricht soll zwischen 7.30 und 9.00 Uhr beginnen. Die Unterrichtszeiten werden von der Gesamtlehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger beschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/10#abs-3 (3) Die zeitliche Planung des Unterrichts soll sich an den Lernaufgaben und Lernbedingungen der Schüler orientieren. Eine Unterrichtsstunde dauert in der Regel 45 Minuten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/10#abs-4 (4) Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen. Diese betragen bei sechs Unterrichtsstunden insgesamt mindestens 60 Minuten. Die Erholungsphasen werden durch die unterrichtenden Lehrer in eigener pädagogischer Verantwortung festgelegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/10#abs-5 (5) Der Schulleiter beendet den Unterricht vorzeitig, wenn wegen großer Hitze oder anderer äußerer Umstände kein sinnvoller Unterricht möglich ist.