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# § 10 SOGS (Sachsen) — Unterrichtszeit

Schulordnung Grundschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unterricht wird an fünf Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet in der Regel am Vormittag statt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt.

(2) Der Unterricht soll zwischen 7.30 und 9.00 Uhr beginnen. Die Unterrichtszeiten werden von der Gesamtlehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger beschlossen.

(3) Die zeitliche Planung des Unterrichts soll sich an den Lernaufgaben und Lernbedingungen der Schüler orientieren. Eine Unterrichtsstunde dauert in der Regel 45 Minuten.

(4) Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen. Diese betragen bei sechs Unterrichtsstunden insgesamt mindestens 60 Minuten. Die Erholungsphasen werden durch die unterrichtenden Lehrer in eigener pädagogischer Verantwortung festgelegt.

(5) Der Schulleiter beendet den Unterricht vorzeitig, wenn wegen großer Hitze oder anderer äußerer Umstände kein sinnvoller Unterricht möglich ist.

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Zitiervorschlag: § 10 SOGS (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/10

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