Für die Abiturprüfung und die Gesamtqualifikation zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gelten Abschnitt 9 und die Anlagen 1 bis 4 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.
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Für die Abiturprüfung und die Gesamtqualifikation zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gelten Abschnitt 9 und die Anlagen 1 bis 4 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.