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SOGES

§ 38 Formerfordernisse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/38#abs-1 (1) Für Halbjahresinformationen und Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Mustern entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/38#abs-2 (2) Auf Jahreszeugnissen, Halbjahreszeugnissen und Abgangszeugnissen unterschreiben die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, auf Halbjahresinformationen die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. Auf Kurshalbjahreszeugnissen unterschreiben die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Tutorin oder der Tutor. Auf Abschlusszeugnissen unterschreiben die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/38#abs-3 (3) Bei Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnissen, Jahreszeugnissen und Kurshalbjahreszeugnissen bestätigen die Eltern die Kenntnisnahme durch ihre Unterschrift, soweit die Schülerin oder der Schüler minderjährig ist.

§ 37 § 39