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SOGES

§ 37 Förderschwerpunkte und Inklusion

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/37#abs-1 (1) Halbjahresinformationen und Zeugnisse für lernzieldifferent inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden mittels einer schriftlichen Verbaleinschätzung erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/37#abs-2 (2) In den Halbjahresinformationen und Zeugnissen für Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung ist zu vermerken, dass sie an der Gemeinschaftsschule inklusiv unterrichtet und in welchen Fächern sie nach den Lehrplänen der Grundschule oder der Oberschule unterrichtet wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/37#abs-3 (3) Soweit bei inklusiv unterrichteten Schülerinnen oder Schülern nach § 26 Absatz 3 Satz 2 auf eine Benotung verzichtet wird, ist dies in den Halbjahresinformationen und Zeugnissen zu vermerken.

§ 36 § 38