(1) Halbjahresinformationen und Zeugnisse für lernzieldifferent inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden mittels einer schriftlichen Verbaleinschätzung erteilt.
(2) In den Halbjahresinformationen und Zeugnissen für Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung ist zu vermerken, dass sie an der Gemeinschaftsschule inklusiv unterrichtet und in welchen Fächern sie nach den Lehrplänen der Grundschule oder der Oberschule unterrichtet wurden.
(3) Soweit bei inklusiv unterrichteten Schülerinnen oder Schülern nach § 26 Absatz 3 Satz 2 auf eine Benotung verzichtet wird, ist dies in den Halbjahresinformationen und Zeugnissen zu vermerken.