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SOGES

§ 35 Besonderheiten ab Klassenstufe 7

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/35#abs-1 (1) Beim Wechsel des Anforderungsniveaus ab Klassenstufe 7 oder beim Wechsel der Schulart enthält die Halbjahresinformation oder das Jahreszeugnis hierüber einen Vermerk.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/35#abs-2 (2) In den Jahrgangsstufen 11 und 12 erhalten die Schülerinnen und Schüler für jedes Kurshalbjahr ein Zeugnis über die in den Leistungs- und Grundkursfächern erbrachten Leistungen (Kurshalbjahreszeugnis). Im Kurshalbjahreszeugnis wird auch das Thema einer Besonderen Lernleistung ausgewiesen.

§ 34 § 36