(1) Beim Wechsel des Anforderungsniveaus ab Klassenstufe 7 oder beim Wechsel der Schulart enthält die Halbjahresinformation oder das Jahreszeugnis hierüber einen Vermerk.
(2) In den Jahrgangsstufen 11 und 12 erhalten die Schülerinnen und Schüler für jedes Kurshalbjahr ein Zeugnis über die in den Leistungs- und Grundkursfächern erbrachten Leistungen (Kurshalbjahreszeugnis). Im Kurshalbjahreszeugnis wird auch das Thema einer Besonderen Lernleistung ausgewiesen.