Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gemeinschaftsschulen
SOGES§ 15 Wahlbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/15#abs-1 (1) In den Klassenstufen 5 bis 10 wird neben dem Pflichtbereich ein Wahlbereich eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/15#abs-2 (2) Die Schulen bieten im Wahlbereich ab der Klassenstufe 6 eine zweite Fremdsprache an. Für Schülerinnen und Schüler, die die allgemeine Hochschulreife erwerben wollen, ist der Unterricht in der zweiten Fremdsprache ab der Klassenstufe 6 auf gymnasialem Anforderungsniveau verbindlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/15#abs-3 (3) Im Wahlbereich können außerdem Unterrichtsangebote zur individuellen Förderung, zu schulspezifischen Profilen und ab Klassenstufe 8 in einer dritten Fremdsprache gemacht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/15#abs-4 (4) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer kann eine Empfehlung zur Teilnahme insbesondere an den Angeboten zur individuellen Förderung aussprechen. Über die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an den Angeboten des Wahlbereichs entscheiden die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer sowie die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler einvernehmlich. Mit der Entscheidung ist die Schülerin oder der Schüler zur Teilnahme verpflichtet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/15#abs-5 (5) Angebote im Wahlbereich können getrennt nach Klassen und Klassenstufen, klassenübergreifend oder klassenstufenübergreifend unterbreitet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/15#abs-6 (6) Angebote zur individuellen Förderung werden nicht benotet.