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SOFS

§ 23 Individuelle sonderpädagogische Förderung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/23#abs-1 (1) Die Förderschule soll nach Maßgabe der Stundentafel eigenverantwortlich Förderangebote und Ganztagsangebote zur individuellen sonderpädagogischen Förderung festlegen. Grundlage bilden das pädagogische Konzept der Förderschule, der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf gemäß § 4c Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes und die Förderpläne gemäß § 17 Absatz 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/23#abs-2 (2) Die individuelle sonderpädagogische Förderung wird entsprechend dem sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers durchgeführt und gemäß § 17 Absatz 1 dokumentiert. Sie soll präventive Maßnahmen umsetzen, Entwicklungsrückstände abbauen, festgestellte Teilleistungsschwächen verringern und Begabungen fördern. Ganztagsangebote sollen für unterrichtsergänzende leistungsdifferenzierte Lernangebote genutzt werden. Die Förderangebote können in Gruppen, klassen- oder jahrgangsübergreifend stattfinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/23#abs-3 (3) Die Schülerin oder der Schüler ist zur Teilnahme am Förderangebot während des von der Lehrkraft festgelegten Zeitabschnittes verpflichtet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/23#abs-4 (4) In Bildungsvereinbarungen gemäß § 35a Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes können gemeinsame Erziehungs- und Bildungsziele sowie Maßnahmen zur individuellen sonderpädagogischen Förderung der Schülerin oder des Schülers festgelegt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/23#abs-5 (5) Zur individuellen Förderung und zur Diagnostik von Begabungen können besonders begabte Schülerinnen und Schüler spezielle Beratungsangebote durch die bei der Schulaufsichtsbehörde eingerichtete Beratungsstelle zur Begabtenförderung erhalten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/23#abs-6 (6) Individuell besonders begabte Schülerinnen und Schüler können schulartübergreifend gefördert werden. Dazu sind eine Vereinbarung zwischen den kooperierenden Schulen und eine Bildungsvereinbarung mit den Eltern abzuschließen.

§ 22 § 23a