Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Förderschulen
SOFS§ 36 Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Für die Entscheidung über die Zustimmung ist zuständig:
1. die oberste Schulaufsichtsbehörde bei Erhebungen auf Veranlassung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der Europäischen Union, des Bundes oder der Bildungsministerkonferenz,
2. die Schulleiterin oder der Schulleiter bei Erhebungen, die nur an ihrer oder seiner Schule durchgeführt werden von
a)
Studentinnen und Studenten im Rahmen der schulpraktischen Studien gemäß § 7 Absatz 2 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46), in der jeweils geltenden Fassung, oder im Rahmen der wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 11 der Lehramtsprüfungsordnung I oder
b)
Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Komplexen Leistungen, sowie
3. die Schulaufsichtsbehörde in allen übrigen Fällen.
Dresden, den 3. August 2004
Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Günther Portune
Staatssekretär