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SOFS

§ 26 Leistungsnachweise

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/26#abs-1 (1) Leistungsnachweise erbringt die Schülerin oder der Schüler in Form von

1. Klassenarbeiten,

2. Kurzkontrollen,

3. sonstigen Leistungen,

4. Komplexen Leistungen und

5. Komplexen Arbeitsaufgaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/26#abs-2 (2) Klassenarbeiten geben Aufschluss über den Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse sowie einzelner Schülerinnen und Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit angesetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/26#abs-3 (3) Je nach Art und Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kommt den in der Förderschule regelmäßig anzusetzenden schriftlichen, mündlichen und praktischen Kurzkontrollen eine gesteigerte Bedeutung zu, zum Beispiel bei konzentrationsgestörten Schülerinnen und Schülern. Die Kurzkontrollen tragen zur Festigung der Lernergebnisse bei und dienen zugleich der Leistungsermittlung. Kurzkontrollen dürfen sich nur auf einen begrenzten Stoffbereich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Unterricht beziehen und werden nicht wie Klassenarbeiten gewichtet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/26#abs-4 (4) Sonstige Leistungen sind schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/26#abs-5 (5) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis, dass die Schülerinnen und Schüler ein Projekt selbständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen. An Förderschulen, in denen nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet wird, kann die Lehrkraft von den Schülerinnen und Schülern Komplexe Leistungen fordern. Komplexe Leistungen können wie eine Klassenarbeit bewertet werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/26#abs-6 (6) An der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und in den Klassen für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen in anderen Förderschultypen ist in der Klassenstufe 9 oder in der Klassenstufe H 10 eine Komplexe Leistung zu erbringen. Mit dieser Komplexen Leistung in der Klassenstufe 9 oder H 10 wird anwendungsorientiertes Grundwissen mit Bezug zur Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler nachgewiesen. Es überwiegen die praktischen Anteile (lebenspraktisch orientierte Komplexe Leistung). Die Entscheidung, in welchem Fach oder in welchen Fächern die Komplexe Leistung erbracht wird, trifft vorab die Klassenkonferenz.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/26#abs-7 (7) An der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen ist in der Klassenstufe B 10 eine Komplexe Arbeitsaufgabe nach Maßgabe des § 25 Absatz 2 bis 5 der Schulordnung Berufsschulen zu bearbeiten. Gegenstand dieser Komplexen Arbeitsaufgabe ist eine auf den Berufsbereich bezogene Aufgabenstellung mit berufsbezogenen und berufsübergreifenden Anteilen. Den Schwerpunkt der Aufgabenstellung bildet der berufsbezogene Bereich mit der Ausführung einer beruflichen Handlung, welcher einen Anteil von zwei Dritteln an der Gesamtaufgabenstellung nicht unterschreiten soll. Die Note für die Komplexe Arbeitsaufgabe wird auf dem Zeugnis des Abschlusses gemäß § 34a gesondert ausgewiesen.

§ 25 § 26a