Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Förderschulen
SOFS§ 32 Freiwillige Verlängerung des Schulbesuchs und Höchstverweildauer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/32#abs-1 (1) Auf Antrag der Eltern kann die reguläre Schulbesuchsdauer vorbehaltlich des Absatzes 2 durch Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde verlängert werden, wenn wichtige pädagogische Gründe dafür sprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/32#abs-2 (2) Schülerinnen und Schüler der Förderschule, die die reguläre Schulzeit im jeweiligen Bildungsgang um mehr als zwei Schuljahre überschreiten, müssen die Förderschule verlassen.