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SOFS

§ 26a Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/26a#abs-1 (1) Die Anzahl der Klassenarbeiten und Komplexen Leistungen wird am Schuljahresanfang durch die Klassenkonferenz festgelegt. Sie sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/26a#abs-2 (2) Klassenarbeiten sind in der Regel mindestens eine Woche zuvor anzukündigen. Einen Tag vorher kann nochmals daran erinnert werden. An einem Tag darf nicht mehr als eine, pro Woche dürfen nicht mehr als zwei Klassenarbeiten geschrieben werden. Sie sollen nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen und nicht unmittelbar nach den Ferien geschrieben werden. Die Zeit bis zur Rückgabe soll eine Woche nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/26a#abs-3 (3) Die Klassenarbeiten werden den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Eltern mit nach Hause gegeben, soweit die Schülerinnen und Schüler nicht volljährig sind. Sie sind an die Fachlehrkraft zurückzugeben. In diesen Fällen bewahrt die Schule die Arbeiten bis zum Ende des Schuljahres auf und händigt sie danach aus. Die Gesamtlehrerkonferenz kann beschließen, dass Klassenarbeiten nach Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Eltern diesen ausgehändigt werden. Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler, soweit diese oder dieser volljährig ist. Die Eltern und volljährigen Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn jedes Schuljahres hierüber zu informieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/26a#abs-4 (4) Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt die Fachlehrkraft unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schülerinnen und Schüler.

§ 26 § 27