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§ 23 SOFS (Sachsen) — Individuelle sonderpädagogische Förderung

Schulordnung Förderschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Förderschule soll nach Maßgabe der Stundentafel eigenverantwortlich Förderangebote und Ganztagsangebote zur individuellen sonderpädagogischen Förderung festlegen. Grundlage bilden das pädagogische Konzept der Förderschule, der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf gemäß § 4c Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes und die Förderpläne gemäß § 17 Absatz 1.

(2) Die individuelle sonderpädagogische Förderung wird entsprechend dem sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers durchgeführt und gemäß § 17 Absatz 1 dokumentiert. Sie soll präventive Maßnahmen umsetzen, Entwicklungsrückstände abbauen, festgestellte Teilleistungsschwächen verringern und Begabungen fördern. Ganztagsangebote sollen für unterrichtsergänzende leistungsdifferenzierte Lernangebote genutzt werden. Die Förderangebote können in Gruppen, klassen- oder jahrgangsübergreifend stattfinden.

(3) Die Schülerin oder der Schüler ist zur Teilnahme am Förderangebot während des von der Lehrkraft festgelegten Zeitabschnittes verpflichtet.

(4) In Bildungsvereinbarungen gemäß § 35a Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes können gemeinsame Erziehungs- und Bildungsziele sowie Maßnahmen zur individuellen sonderpädagogischen Förderung der Schülerin oder des Schülers festgelegt werden.

(5) Zur individuellen Förderung und zur Diagnostik von Begabungen können besonders begabte Schülerinnen und Schüler spezielle Beratungsangebote durch die bei der Schulaufsichtsbehörde eingerichtete Beratungsstelle zur Begabtenförderung erhalten.

(6) Individuell besonders begabte Schülerinnen und Schüler können schulartübergreifend gefördert werden. Dazu sind eine Vereinbarung zwischen den kooperierenden Schulen und eine Bildungsvereinbarung mit den Eltern abzuschließen.