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Verordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes …

§ 5 Erlaubnisvorbehalte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9940/5#abs-1 (1) Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Naturschutzbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9940/5#abs-2 (2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen:

bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung, die keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen, zu errichten, ändern oder deren Nutzung zu ändern oder gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

befestigte, auch teilversiegelte Wege anzulegen oder zu ändern;

Veranstaltungen jeder Art durchzuführen;

ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen oder wesentlich zu verändern;

Gegenstände, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung eines Grundstücks erforderlich sind, zu lagern;

Erholungseinrichtungen oder Stätten für Sport und Spiel zu verändern;

Steine, Kies, Sand, Lehm oder andere Bodenbestandteile abzubauen, zu entnehmen oder einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Art und Weise, wie zum Beispiel Verfüllung von Hohlformen, Abtragung von Hügeln, Erhebungen und Böschungen oder Aufgraben des Bodens wesentlich zu verändern;

Wegemarkierungen, die geeignet sind, die Erholungsnutzung räumlich zu lenken, anzubringen oder

Wohnwagen, Verkaufstände oder Zelte aufzustellen.

§ 4 § 6