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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9759/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9759/8#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern oder Gewässer verunreinigen können;
5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Auffüllungen vornimmt oder Ablagerungen einbringt;
6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;
7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 zeltet, lagert, badet, Motor- oder Wassersport betreibt, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;
12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Flächen außerhalb der Straßen und Wege betritt, befährt oder auf diesen reitet;
13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Feuer anmacht oder unterhält;
14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Veranstaltungen durchführt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen
16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Hunde unangeleint laufen lässt;
17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 das Gebiet mit Wasserfahrzeugen befährt oder mit Luftfahrzeugen startet oder landet oder
18. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen verrückt, entfernt oder beschädigt,
sofern diese handlungen nicht gemäß § 5 zulässig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9759/8#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Nr. 2 die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli oder innerhalb der Sonderschutzzone (außer Bergen und Nachsuchen und Jagdschutzmaßnahmen im Sinne von § 5 Nr. 4) ausübt oder auf Federwild jagt;
2. entgegen § 5 Nr. 3 die Jagd auf Schwarzwild außerhalb der Sonderschutzzone in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde ausübt;
3. entgegen § 5 Nr. 5 a) Gehölze einbringt, die nicht zur potenziellen natürlichen Vegetation des Naturraumes Oberlausitz gehören;
4. entgegen § 5 Nr. 5 b) Offenlandbereiche ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde bepflanzt;
5. entgegen § 5 Nr. 5 c) Herbizide, Mineraldünger, Jauche oder Gülle in den Wald einbringt;
6. entgegen § 5 Nr. 5 d) Forstschutzmaßnahmen zur Bekämpfung von Insektenkalamitäten ohne Genehmigung oder Einvernehmen der Naturschutzbehörde durchführt;
7. entgegen § 5 Nr. 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen oder Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten ohne Veranlassung oder Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt oder
8. entgegen § 5 Nr. 7 Beschilderungen ohne behördliche Anordnung oder Zulassung aufstellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9759/8#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.