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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 3 Schutzzweck

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9618/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist:

1. die Erhaltung eines überregional bedeutsamen Offenlandgebietes in den Kammlagen des westlichen Mittelerzgebirges mit bedeutenden Bergmähwiesen und Borstgrasrasen in enger Verzahnung mit Nieder- und Zwischenmooren, kleinflächigen Bergheiden, feuchten Hochstaudenfluren und Quellfluren;

2. die Erhaltung und zielgerichtete Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I der FFH-RL. Dies sind:

artenreiche Borstgrasrasen (NATURA-2000-Code 6230*, prioritärer Lebensraumtyp entsprechend Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 FFH-RL),

Bergmähwiesen (NATURA-2000-Code 6520),

Übergangs- und Schwingrasenmoore (NATURA-2000-Code 7140);

3. die Erhaltung und Entwicklung der mit den in Nummer 2 aufgeführten Lebensraumtypen räumlich und funktional verknüpften regionaltypischen Lebensgemeinschaften und Biotope, insbesondere der Bachläufe, Zwergstrauchheiden, montanen Hochstaudenfluren, der soligenen Hangmoore und Braunseggensümpfe, die für die Erhaltung der Kohärenz des Schutzgebietssystems NATURA 2000 und für die Sicherung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gebietes von Bedeutung sind;

4. die Erhaltung und Mehrung der Bestände wildlebender, gefährdeter Pflanzenarten wie Schmalblättriges Wollgras, Rundblättriger Sonnentau, Geflecktes Knabenkraut, Wenigblütige Segge, Gemeines Fettkraut, Wald-Läusekraut, Berg-Wohlverleih, Mondrautenfarn, Gemeines Zittergras, Sudeten-Hainsimse und der Vegetationsgesellschaften, in denen diese Pflanzen typischerweise vorkommen;

5. die Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der im NSG vorhandenen Lebensraumtypen als Habitate gefährdeter Tiergemeinschaften, insbesondere der wertvollen Wirbellosenzönosen, mit zum Teil stark gefährdeten Schmetterlingsarten wie Braunfleckiger Perlmuttfalter, Hochmoor-Perlmuttfalter, Wachtelweizen-Scheckenfalter, Gemeiner Scheckenfalter und Rundaugen-Mohrenfalter sowie für wiesenbrütende Vogelarten wie Braunkehlchen und Wiesenpieper;

6. die Erhaltung eines landschaftsästhetisch einzigartigen, offenen, extensiv bewirtschafteten, blumenreichen Wiesengebietes innerhalb eines hauptsächlich von Wald geprägten Teils im oberen westlichen Mittelerzgebirge wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;

7. die Erhaltung einzigartiger Landschaftspotenziale und Biozönosen für die wissenschaftliche, naturgeschichtliche und landeskundliche Forschung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9618/3#abs-2 (2) Die Schutzzwecke nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 tragen den durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für dieses FFH-Gebiet aufgestellten Erhaltungszielen Rechnung und sollen damit die Sicherung eines bedeutenden Teils dieses Schutzgebietes als Bestandteil des Europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 gemäß der FFH-RL bewirken.

§ 2 § 4