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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 4 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9618/4#abs-1 (1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9618/4#abs-2 (2) Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten:

bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung oder Änderung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern;

Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

den Zustand oberirdischer Gewässer oder des Grundwassers zu verändern oder sonst irgendwie zu beeinträchtigen;

Leitungen zu errichten oder zu verlegen;

Abfälle oder sonstige Gegenstände einzubringen oder zu lagern;

Feuer anzumachen oder zu unterhalten, Lärm zu verursachen, Hunde frei laufen zu lassen, zu zelten oder zu lagern;

Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten zu befestigen;

mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen aller Art, einschließlich Motorschlitten, zu fahren, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder Fahrzeuge abzustellen;

Flächen zu betreten, auf diesen zu reiten oder Rad zu fahren;

Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, einschließlich Erstaufforstungen vorzunehmen oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;

Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu beunruhigen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

Flug- oder Fahrmodelle zu betreiben;

Grünland umzubrechen oder Saaten vorzunehmen;

zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören.

§ 3 § 5