Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Halbmeiler Wiesen“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 4 Verbote
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9618/4#abs-1 (1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9618/4#abs-2 (2) Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung oder Änderung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern;
Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
den Zustand oberirdischer Gewässer oder des Grundwassers zu verändern oder sonst irgendwie zu beeinträchtigen;
Leitungen zu errichten oder zu verlegen;
Abfälle oder sonstige Gegenstände einzubringen oder zu lagern;
Feuer anzumachen oder zu unterhalten, Lärm zu verursachen, Hunde frei laufen zu lassen, zu zelten oder zu lagern;
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten zu befestigen;
mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen aller Art, einschließlich Motorschlitten, zu fahren, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder Fahrzeuge abzustellen;
Flächen zu betreten, auf diesen zu reiten oder Rad zu fahren;
Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, einschließlich Erstaufforstungen vorzunehmen oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu beunruhigen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Flug- oder Fahrmodelle zu betreiben;
Grünland umzubrechen oder Saaten vorzunehmen;
zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören.