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# § 4 SN-9618 (Sachsen) — Verbote

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Halbmeiler Wiesen“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten:

bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung oder Änderung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern;

Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

den Zustand oberirdischer Gewässer oder des Grundwassers zu verändern oder sonst irgendwie zu beeinträchtigen;

Leitungen zu errichten oder zu verlegen;

Abfälle oder sonstige Gegenstände einzubringen oder zu lagern;

Feuer anzumachen oder zu unterhalten, Lärm zu verursachen, Hunde frei laufen zu lassen, zu zelten oder zu lagern;

Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten zu befestigen;

mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen aller Art, einschließlich Motorschlitten, zu fahren, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder Fahrzeuge abzustellen;

Flächen zu betreten, auf diesen zu reiten oder Rad zu fahren;

Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, einschließlich Erstaufforstungen vorzunehmen oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;

Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu beunruhigen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

Flug- oder Fahrmodelle zu betreiben;

Grünland umzubrechen oder Saaten vorzunehmen;

zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören.

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Zitiervorschlag: § 4 SN-9618 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9618/4

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